Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung der mobilen TWINT App der Swissquote Bank AG
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der TWINT App der Swissquote Bank AG (die «Bedingungen») gelten für die Nutzung der Dienstleistungen, die die Swissquote Bank AG (die «Bank») dem Nutzer (der «Nutzer») über die mobile TWINT App der Swissquote Bank AG (die «Swissquote TWINT») erbringt. Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit bezieht sich die männliche Form auf alle Geschlechter.
1.2. Diese Bedingungen sind fester Bestandteil der bestehenden Vereinbarungen und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen dem Nutzer und der Bank, die für das Trading-Konto (das «Konto») des Nutzers gelten, mit dem Swissquote TWINT verbunden ist.
1.3. Diese Bedingungen gelten als angenommen, sobald der Nutzer sich über Swissquote TWINT registriert hat, spätestens jedoch ab dem Zeitpunkt, zu dem der Nutzer Swissquote TWINT zum ersten Mal verwendet.
2.1. Swissquote TWINT ermöglicht bargeldlose Zahlungen über das von der TWINT AG («Zahlungssystembetreiber») betriebene TWINT-Zahlungssystem mithilfe eines mobilen Endgeräts («Mobilgerät»).
2.2. Nutzer von Swissquote TWINT können Zahlungen (a) an autorisierte Händler für den Kauf («Autorisierte Händler») von Waren und Dienstleistungen (einschliesslich Spenden) («P2M-Zahlungen») oder (b) an andere Personen, die Swissquote TWINT oder eine TWINT-App eines anderen TWINT-Anbieters nutzen («P2P-Zahlungen»), vornehmen.
2.3. Die Bank stellt dem Nutzer ggf. zusätzliche Dienstleistungen zur Verfügung, die es dem Nutzer zum Beispiel ermöglichen, Treuekarten zu verwalten und aufzubewahren und von Rabatt- und Gutscheinaktionen oder ähnlichen Angeboten der Bank oder Dritter, wie zum Beispiel Autorisierter Händler, zu profitieren («Mehrwertdienste»). Der Nutzer kann diese Dienste nutzen, um über Swissquote TWINT Stempel zu sammeln sowie Treuegeschenke, Rabatte und Gutschriften einzulösen.
3.1. Swissquote TWINT muss von einer offiziellen Download-Plattform heruntergeladen werden. Dieser Download erfordert ein Mobilgerät, das (i) die BLE-Technologie (Bluetooth Low Energy) unterstützt, (ii) mit einem kompatiblen Betriebssystem ausgestattet ist und (iii) die im jeweiligen offiziellen App Store angegebenen Anforderungen erfüllt. Der Nutzer darf Swissquote TWINT nicht auf per «Jailbreak» freigeschalteten Mobilgeräten verwenden.
3.2. Die Nutzung von Swissquote TWINT erfordert eine gesicherte Internetverbindung.
4.1. Um Swissquote TWINT benutzen zu können, muss der Nutzer eine Telefonnummer aus der Schweiz verwenden. Im Rahmen des Registrierungsvorgangs überträgt die Bank die personenbezogenen Informationen des Nutzers an den Zahlungssystembetreiber wie in Abschnitt 13 beschrieben. Sollten sich die bei der Registrierung zur Verfügung gestellten personenbezogenen Informationen des Nutzers ändern, muss der Nutzer diese in Swissquote TWINT so schnell wie möglich aktualisieren.
4.2. Darüber hinaus ist der Nutzer verpflichtet, ein Abbuchungskonto für über Swissquote TWINT veranlasste Zahlungen zu hinterlegen (das «Abbuchungskonto»); dieses kann das Trading-Konto sein. Dieses Abbuchungskonto kann im Namen des Nutzers oder eines Dritten geführt werden, sofern der Nutzer über eine Vollmacht für dieses Konto verfügt und Zugriffsrechte auf das Swissquote Trading-Konto hat. Der Nutzer muss ordnungsgemäss zur Nutzung des Abbuchungskontos befugt sein.
4.3. Ein Nutzer, der mehrere Konten bei der Bank unterhält, ist berechtigt, nur eines dieser Konten als Abbuchungskonto auszuwählen, sofern die Bank nichts anderes angibt.
5.1. Um auf Swissquote TWINT zuzugreifen, muss der Nutzer das in Swissquote TWINT angegebene Anmeldeverfahren anwenden, das die Kombination eines Zugangscodes, eines Fingerabdrucks oder einer Gesichtserkennung («Zugangscode») umfassen kann. Der Nutzer darf nicht die biometrischen Merkmale eines Dritten registrieren.
5.2. Der Nutzer muss seinen Swissquote TWINT-Zugangscode geheim halten. Wenn der Nutzer einen Zugangscode aus Zahlen und anderen Zeichen erstellt, muss er sicherstellen, dass sie schwer zu erraten sind.
Der Nutzer muss sich so schnell wie möglich an die Bank wenden, wenn er eine unbefugte Nutzung seines Mobilgeräts vermutet oder wenn sein Mobilgerät oder TWINT-Zugangscode gefährdet ist oder verloren oder gestohlen wurde.
5.3. Der Nutzer muss alle angemessenen Massnahmen ergreifen, um die Sicherheit seines Mobilgeräts zu gewährleisten. Der Nutzer erkennt an, dass die Verwendung von Swissquote TWINT mit bestimmten Risiken verbunden ist. Um diese Risiken zu minimieren, sind Aktualisierungen von Swissquote TWINT sowie des Betriebssystems seines Mobilgeräts so schnell wie möglich zu installieren. Der Nutzer muss ausserdem beim Zugriff auf Swissquote TWINT auf die Nutzung öffentlicher WLAN-Netzwerke verzichten.
5.4. Sollte Grund zu der Annahme bestehen, dass Unbefugte Zugang zu dem Mobilgerät und die Display-Sperre erhalten haben, ist diese unverzüglich zu ändern. Bei Verlust des Mobilgeräts, und insbesondere im Falle eines Diebstahls, muss die Bank umgehend darüber informiert werden. Sollten finanzielle Verluste entstanden sein, so muss der Nutzer nach bestem Wissen und Gewissen zur Klärung des betreffenden Falls und der Eindämmung des Verlusts beitragen. Bei Straftaten muss der Nutzer diese der Polizei melden.
6.1. Swissquote TWINT darf nicht für gewerbliche Zwecke verwendet werden; insbesondere ist die Nutzung von Swissquote TWINT für den Empfang von P2P-Zahlungen, die aus der Abwicklung von gewerblichen Verkäufen oder der Erbringung von Dienstleistungen resultieren, nicht gestattet.
7.1. Die Bank räumt dem Nutzer ein nicht ausschliessliches, nicht übertragbares und kostenfreies Recht ein, Swissquote TWINT herunterzuladen und auf seinem persönlichen Mobilgerät zu installieren und zu nutzen. Swissquote TWINT kann Software enthalten, die Lizenzen Dritter unterliegt.
8.1. Bei der Bestätigung von Zahlungsanweisungen in Swissquote TWINT ermächtigt der Nutzer die Bank unwiderruflich, den entsprechenden Transaktionsbetrag an den Empfänger zu zahlen und das Abbuchungskonto zu belasten. Die Bank ist berechtigt, das Abbuchungskonto zu belasten, auch wenn die Bank über eine Streitigkeit zwischen dem Nutzer und einem Dritten informiert wird (z. B. dem Zahlungsempfänger oder einem Autorisierten Händler). Ungeachtet des Vorstehenden kann die Bank dem Nutzer gestatten, Zahlungen an andere TWINT-Nutzer, die ihre Registrierung beim Zahlungssystembetreiber noch nicht abgeschlossen haben, zu stornieren.
8.2. Swissquote TWINT kann es dem Nutzer gestatten, per Vorabgenehmigung zu zahlen, wobei der Nutzer einen Autorisierten Händler ermächtigt, den Zahlungsbetrag (unabhängig von dem Betrag) zu einem späteren Zeitpunkt vom Abbuchungskonto abzubuchen. Möglicherweise wird der tatsächliche Betrag zum Zeitpunkt der Vorabgenehmigung nicht angegeben und erst nach Erbringung der betreffenden Leistung oder Lieferung der betreffenden Ware endgültig bestätigt.
8.3. Der Nutzer kann sich über Swissquote TWINT bei autorisierten Händlern für die Zahlungsfunktion «Automatisierte Zahlung» registrieren. In einem solchen Fall ist die Bank berechtigt, den Transaktionsbetrag dem Abbuchungskonto des Nutzers zu belasten, ohne dass er verpflichtet ist, die Abbuchung jeder Transaktion individuell zu genehmigen, und diesen Betrag gemäss der separaten Vereinbarung zwischen Händler und Nutzer über die «Automatisierte Zahlung» an den Händler zu zahlen. Eine solche Ermächtigung für einen Händler kann der Nutzer jederzeit in Swissquote TWINT widerrufen. Abgelaufene oder deaktivierte Registrierungen kann der Nutzer nur beim Händler erneuern.
8.4. Die Bank ist nicht verpflichtet, einen Zahlungsauftrag auszuführen, bei dem eine oder mehrere der Bedingungen für seine Ausführung nicht erfüllt sind. Der Zahlungsauftrag kann auch von einer anderen an der Transaktion beteiligten Partei (z.B. dem Zahlungssystembetreiber oder der Bank/dem Finanzintermediär des Empfängers) abgelehnt werden. Hat die Bank die Zahlung bereits ausgeführt, veranlasst sie eine erneute Gutschrift für den Nutzer, sobald das Geld zurückerstattet wurde. Dabei anfallende Kosten können dem Abbuchungskonto direkt belastet werden.
9.1. Zum Zeitpunkt der Ausführung einer Zahlung muss das Abbuchungskonto ausreichend verfügbare Mittel zumindest in Höhe der Transaktion aufweisen. Die Bank ist nicht verpflichtet, Zahlungen auszuführen, wenn die verfügbaren Mittel auf dem Abbuchungskonto nicht ausreichen. Wenn die Bank dennoch beschliesst, eine solche Transaktion durchzuführen und die Zahlung vorzunehmen, verpflichtet sich der Nutzer, den sich daraus ergebenden negativen Saldo sofort zu decken.
9.2. Der Betrag jeder Transaktion kann begrenzt werden. Darüber hinaus kann die Bank eine Obergrenze für die Beträge festlegen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums (z. B. innerhalb eines Monats) versandt oder empfangen werden können. Sobald das entsprechende Limit erreicht ist, kann bis zum Ende des betreffenden Zeitraums keine weitere Zahlung über Swissquote TWINT getätigt oder empfangen werden. Diese Obergrenzen sind auf der Website der Bank und/oder in der Swissquote-App zu finden und können jederzeit ohne vorherige Ankündigung geändert werden.
9.3. Alle Zahlungen über Swissquote TWINT erfolgen in Schweizer Franken. Sollten die Mittel auf dem Abbuchungskonto in Schweizer Franken nicht ausreichen, ist die Bank berechtigt, vor Ausführung der Zahlung sämtliche Mittel auf dem Abbuchungskonto in einer anderen Währung in Schweizer Franken umzuwandeln. Der Wechselkurs wird von der Bank nach alleinigem Ermessen festgelegt.
10.1. Die Bank ist nicht verpflichtet, Swissquote TWINT zu aktualisieren, zu verbessern, zu erweitern oder zu unterstützen. Die Bank ist berechtigt, den Umfang von Swissquote TWINT jederzeit und ohne vorherige Ankündigung zu ändern oder vollständig einzustellen. Die Bank ist nicht verpflichtet, dem Nutzer die Nutzung von Swissquote TWINT zu gestatten. Die Bank kann nach eigenem Ermessen und ohne vorherige Ankündigung die Möglichkeit des Nutzers zur Verwendung von Swissquote TWINT aufheben oder einschränken.
10.2. Die Bank ist nicht verpflichtet, Zahlungsausgänge auszuführen oder eingehende Zahlungen zu verarbeiten, wenn dies die Bank - nach Auffassung der Bank - rechtlichen, aufsichtsrechtlichen oder Reputationsrisiken aussetzen könnte. Insbesondere kann die Bank es ablehnen, Zahlungen zu verarbeiten oder Aufträge des Nutzers auszuführen, von denen die Bank annimmt, dass sie nach geltendem Recht, verwaltungstechnischen Richtlinien, den internen Verfahren der Bank oder ähnlichen Anforderungen nicht eindeutig zulässig sind.
10.3. Die Bank kann ebenfalls die Abwicklung von Zahlungen verzögern, bis die Bank der Auffassung ist, dass Unsicherheiten in Bezug auf ihre Zulässigkeit geklärt sind. In einem solchen Fall verpflichtet sich der Nutzer, der Bank unverzüglich die Informationen und Erläuterungen zur Verfügung zu stellen, die die Bank vom Nutzer verlangt.
10.4. Darüber hinaus kann die Bank eingehende Zahlungen an die Bank und/oder den Finanzintermediär des Zahlungsauftraggebers rücküberweisen. Im Falle einer Rücküberweisung ist die Bank berechtigt, alle an dem Zahlungsvorgang beteiligten Parteien (einschliesslich des Zahlungsauftraggebers) über die Gründe für die Rückgabe der Zahlung zu informieren.
10.5. Der Nutzer erkennt an, dass die Bank keinerlei Zusicherungen hinsichtlich der Möglichkeit zur Nutzung von Swissquote TWINT ausserhalb der Schweiz gibt. Der Nutzer verpflichtet sich, die lokalen geltenden Gesetze einzuhalten und Swissquote TWINT nur im zulässigen Umfang zu nutzen.
11.1. Buy Now Pay Later (Pay Later) ist eine alternative Zahlungsweise, mit der berechtigte Nutzer Waren oder Dienstleistungen bei bestimmten Händlern kaufen können, indem sie den Kauf sofort über einen externen Zahlungsanbieter («Pay Later-Anbieter») finanzieren und das Geld dem Pay Later-Anbieter gemäss einer separaten Vereinbarung zwischen dem Nutzer und dem Pay Later-Anbieter später zurückzahlen. Mit der Registrierung für und der Nutzung von Später bezahlen ermächtigt der Nutzer die Bank, bestimmte Daten (z.B. Name, Wohnort, Geburtsdatum, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) über den Zahlungssystembetreiber an den Pay Later-Anbieter zu übermitteln und gestattet der Nutzer die Rückzahlung an den Pay Later-Anbieter über das TWINT-System (P2M-Zahlungen).
11.2. Der Nutzer hat keinen Anspruch auf Später bezahlen. Die Bank behält sich das Recht vor, Später bezahlen nur für bestimmte Transaktionslimiten (bezüglich Limite siehe die Website der Bank) und nur für Nutzer, die alle Berechtigungskriterien (einschliesslich, aber nicht beschränkt auf Alter, Ort etc.) erfüllen, zu aktivieren und Später bezahlen jederzeit nach eigenem Ermessen für einige oder alle Nutzer zu deaktivieren. Diese Transaktionslimiten können von den im Abschnitt 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Limiten abweichen.
11.3. Der Pay Later-Anbieter ist von der Bank unabhängig. Später bezahlen und insbesondere die Finanzierung, Rückzahlung, Festlegung von Kreditlimiten, Gebühren (z.B. Mahn- und sonstige Gebühren) sowie der Kundenservice und die Verwendung der Daten des Nutzers durch den Pay Later-Anbieter unterliegen ausschliesslich der zwischen dem Nutzer und dem Pay Later-Anbieter getroffenen Vereinbarung. Die Bank hat weder Einfluss auf noch Kontrolle über den Aufbewahrungsort der Daten (z.B. ausserhalb der Schweiz) oder die Art und Weise der Verwendung der Daten durch den BNPL-Anbieter. Darüber hinaus kann der Pay Later-Anbieter dem Nutzer Mahn- oder sonstige Gebühren in Verbindung mit der Nutzung von Später bezahlen auferlegen. Die Bank ist an Später bezahlen nicht beteiligt und übernimmt keine Haftung für diesen Service, insbesondere in Bezug auf die Funktionalität und Durchführung von Transaktionen in dessen Rahmen, einschliesslich der fehlerfreien Rückzahlung für Einkäufe. Der Nutzer hat sich mit allen Beschwerden direkt an den jeweiligen Pay Later-Anbieter zu wenden.
12.1. Die Installation von Swissquote TWINT und die Nutzung der damit verbundenen Dienstleistungen sind kostenlos.
12.2. Die Abwicklung von Zahlungsvorgängen über Swissquote TWINT unterliegt Gebühren, wie auf dem Konto oder auf der Website der Bank unter www.swissquote.com angegeben. Darüber hinaus kann die Bank dem Nutzer zusätzliche Gebühren in Bezug auf Zahlungsanweisungen, die abgelehnt werden oder Klarstellung erfordern, in Rechnung stellen.
12.3. Bei der Tätigung von P2M-Zahlungen zahlen Autorisierte Händler eine Gebühr für die Inanspruchnahme des TWINT-Zahlungssystems (bekannt als Händlerkommission) an die Unternehmen, welche die Händler für die Akzeptanz von TWINT angeworben und entsprechende Verträge mit den Händlern abgeschlossen haben (sogenannte Acquirer wie z. B. SIX Payment Services AG oder TWINT Acquiring AG). Ein Teil dieser Gebühren wird an die Bank weitergeleitet.
13.1. Die Bank haftet nicht für dem Nutzer entstandene Verluste oder Schäden:
a) aufgrund von Übermittlungsfehlern, fehlerhaften Übertragungen, technischen Störungen oder Defekten, Ausfällen und rechtswidrigen Zugriffen oder Eingriffen auf das Mobilgerät des Nutzers;
b) die ganz oder teilweise auf einen Verstoss des Nutzers gegen diese Bedingungen zurückzuführen sind (einschliesslich der Verwendung eines durch «Jailbreak» freigeschalteten oder inkompatiblen Mobilgeräts);
c) aufgrund einer Störung, eines Programmfehlers, einer fehlenden Funktion oder mangelnder Aktualisierung von Swissquote TWINT, das dem Nutzer «wie besehen» zur Verfügung gestellt wird und ohne jegliche Garantie, dass es jederzeit oder ohne Fehler funktioniert;
d) aufgrund von Störungen oder Unterbrechungen (einschliesslich Systemwartungsarbeiten), die sich auf die Systeme der Bank auswirken;
e) aufgrund von Zahlungen, die gemäss Abschnitt 9 verspätet oder nicht verarbeitet werden oder die sich aus anderen von der Bank gemäss Abschnitt 9 auferlegten Beschränkungen oder Begrenzungen ergeben;
f) in Bezug auf die Nutzung der Mehrwertdienste, einschliesslich wenn Angebote bei einem Drittanbieter nicht eingelöst werden können oder Rabatte oder Vorteile im Zusammenhang mit Treuekarten nicht gewährt werden, noch anhängig sind, verloren gehen oder ausbleiben;
g) die auf Handlungen oder Unterlassungen des Zahlungssystembetreibers und anderer an der Abwicklung von Zahlungen mit Swissquote TWINT beteiligter Dritter zurückzuführen sind, einschliesslich Autorisierter Händler, die den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen über eigene Apps mit App-to-App-Switch-Funktionalität anbieten und P2M-Zahlungen unterstützen,
in jedem Fall, es sei denn, diese Verluste oder Schäden sind auf grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verschulden der Bank zurückzuführen.
13.2. Der Nutzer verpflichtet sich, die Bank von jeglichen Verlusten oder Schäden, die der Bank durch Folgendes entstehen, schadlos zu halten:
a) das Versäumnis des Nutzers, seine Verpflichtungen aus diesen Bedingungen vollständig und rechtzeitig zu erfüllen oder geltende Gesetze einzuhalten;
b) fehlerhafte, unvollständige und/oder irreführende Bestätigungen und Informationen des Nutzers;
c) die Ausführung von Anweisungen des Nutzers,
in jedem Fall auch ohne Verschulden, Fahrlässigkeit oder Fehlverhalten des Nutzers.
14.1. Die Installation und Nutzung von Swissquote TWINT umfasst die Verarbeitung personenbezogener Daten in Bezug auf den Nutzer und Dritte. Die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten ist durch diesen Abschnitt 14 und die für das Konto des Nutzers geltenden Datenschutzbestimmungen geregelt.
Registrierungsdaten
14.2. Im Rahmen des in Abschnitt 4 beschriebenen Registrierungsvorgangs überträgt die Bank die personenbezogenen Informationen des Nutzers (einschliesslich Vorname, Nachname, Adresse, Geburtsdatum und Telefonnummer) an den Zahlungssystembetreiber.
Transaktionsdaten
14.3. Transaktionsdaten in Bezug auf Zahlungen (z. B. Name des Begünstigten und des Zahlungsauftraggebers, Transaktionsbetrag, Transaktionsdatum, P2M-Standort, Daten über das Abbuchungskonto) werden an den Zahlungssystembetreiber oder andere in der Schweiz ansässige Dritte, die Aufgaben des Zahlungssystembetreibers wahrnehmen, weitergeleitet.
14.4. Die Bank und der Zahlungssystembetreiber können diese Informationen auch an andere Banken und/oder Finanzintermediäre und andere an der Zahlung beteiligte Dritte (z. B. Autorisierte Händler) weiterleiten und/oder diese Informationen an sie weitergeben, sofern dies zur Abwicklung der Zahlungen oder zur Erbringung der in Swissquote TWINT angebotenen Dienstleistungen erforderlich ist (z. B. Mehrwertdienste).
Benachrichtigungen
14.5. Im Zuge der Nutzung von Swissquote TWINT kann die Bank die elektronischen Nachrichten des Nutzers (z. B. per SMS an die registrierte Handynummer oder als Push-Benachrichtigung) senden, um ihn über bestimmte Ereignisse, wie z. B. Gutschriften, zu informieren. Darüber hinaus werden dem Nutzer sowie dem Begünstigten oder dem Zahlungsauftraggeber unverschlüsselte Push-Benachrichtigungen über Swissquote TWINT gesendet, wobei das Mobilgerät des Nutzers eine «Anmeldegerätekennung» erzeugt und diese über Google oder Apple sendet. Die Nutzung von TWINT-Apps durch den Nutzer, den Begünstigten des Nutzers oder den Zahlungsauftraggeber und die entsprechende Übermittlung von Benachrichtigungen kann entweder dazu führen, dass Dritte (z. B. Gerätehersteller, Anbieter von Vertriebsplattformen für Apps, Netzwerkanbieter) zu dem Schluss kommen, dass eine Bankbeziehung mit der Bank besteht, oder dazu, dass Dritte auf Kundeninformationen (insbesondere spezifische Transaktionsdaten) zugreifen können.
Standortdaten
14.6. Um bestimmte Funktionen von Swissquote TWINT nutzen zu können, muss der Nutzer möglicherweise Standortdienste auf dem Mobilgerät aktivieren. In einem solchen Fall kann die Bank auf die Standortdaten des Nutzers zugreifen.
Kommunikation und Verarbeitung zu Marketingzwecken
14.7. Die Bank und der Zahlungssystembetreiber können mit Netzbetreibern (z. B. Swisscom) zusammenarbeiten, um Werbeinformationen zu versenden und diesen Betreibern die Mobilfunknummer des Nutzers mitteilen. Die Bank und der Zahlungssystembetreiber können diese Informationen auch an Banken und/oder Finanzintermediäre und andere an der Zahlung beteiligte Dritte (z. B. autorisierte Händler) weiterleiten und/oder diese Informationen an sie weitergeben, sofern dies zur Abwicklung der Zahlungen oder zur Erbringung der in Swissquote TWINT angebotenen Dienstleistungen erforderlich ist (z. B. Mehrwertdienste).
14.8. Darüber hinaus kann die Bank Nutzerdaten an externe Intermediäre und Dienstleister im Ausland übermitteln, einschliesslich in Länder, die keinen mit Schweizer Standards vergleichbaren Schutz personenbezogener Daten bieten, um Absturzberichte zu übermitteln und das Nutzerverhalten innerhalb von Swissquote TWINT zu analysieren, um die über Swissquote TWINT erbrachten Dienstleistungen zu verbessern.
14.9. Hiermit entbindet der Nutzer die Bank von ihren Pflichten bezüglich des Bankgeheimnisses und der Vertraulichkeit gemäss dem Schweizer Recht oder anderen geltenden Gesetzen, welche die Offenlegung der für die Durchführung der in diesem Abschnitt 14 beschriebenen TWINT-Dienstleistungen erforderlichen persönlichen Informationen des Nutzers ansonsten ausschliessen würden.
15.1. Die Bank ist berechtigt, diese Bedingungen jederzeit zu ändern. Diese Änderungen werden dem Nutzer gemäss den für das Konto geltenden Geschäftsbedingungen mitgeteilt und damit verbindlich.
16.1. Diese Bedingungen unterstehen ausschliesslich schweizerischem materiellem Recht, ohne Rücksicht auf die Bestimmungen des Kollisionsrechts.
16.2. Der Erfüllungsort, Betreibungsort für den Nutzer (einschliesslich wenn der Nutzer seinen Wohnsitz ausserhalb der Schweiz hat) und ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesen Bedingungen ist Gland, Schweiz. Die Bank behält sich jedoch das Recht vor, ihre Rechte auch vor einem zuständigen Gericht am Wohnort des Nutzers oder vor jedem anderen zuständigen Gericht geltend zu machen. Auch in diesen Fällen bleibt ausschliesslich schweizerisches materielles Recht anwendbar.