Risikohinweis betreffend Digitale Vermögenswerte

Der Risikohinweis betreffend Digitale Vermögenswerte beschreibt bestimmte Risiken, die mit der Dienstleistung und den Digitalen Vermögenswerten verbunden sind, legt aber nicht alle mit der Anlage in digitale Vermögenswerte und/oder der Nutzung der Dienstleistung verbundenen Risiken offen oder erklärt sie. Möglicherweise gibt es weitere Risiken, die nicht in den Besonderen Bedingungen für Digitale Vermögenswerte oder im Risikohinweis betreffend Digitale Vermögenswerte vorhergesehen oder genannt werden, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf Hinweise der Commission de Surveillance du Secteur Financier, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA), wie nachstehend aufgeführt:

- Verbraucherwarnung der ESMA, EBA und EIOPA vor den Risiken virtueller Währungen1
- Warnung der EBA bezüglich virtueller Währungen2
- Warnung der CSSF bezüglich virtueller Währungen3
- Konsumentenleitfaden zu virtuellen Vermögenswerten4

Die Bank empfiehlt dem Kunden dringend, professionellen Rat einzuholen, bevor er Anlageentscheidungen trifft.

EU-Finanzaufsichtsbehörden warnen Verbraucher vor den Risiken von Krypto-Assets (europa.eu)
Krypto-Assets: ESAs erinnern Verbraucher an Risiken | Europäische Bankenaufsichtsbehörde (europa.eu)
CSSF-Warnung vor virtuellen Währungen
CSSF-Konsumentenleitfaden zu virtuellen Vermögenswerten 

1. Aufnahme durch Verweis

1.1. Alle Risikohinweise und ähnliche Haftungsausschlüsse, die in den Angebotsunterlagen dargelegt sind, werden durch den Verweis darauf in diesen Vertrag aufgenommen.

1.2. Gross geschriebene und nicht anderweitig definierte Begriffe in diesem Risikohinweis betreffend Digitale Vermögenswerte haben die ihnen in den Besonderen Bedingungen oder Allgemeinen Bedingungen zugeschriebene Bedeutung.

2. Risikoprofil der Digitalen Vermögenswerte

2.1. Digitale Vermögenswerte umfassen möglicherweise eine grosse Anzahl finanzieller und nichtfinanzieller Rechte, Ansprüche und/oder Vermögenswerte, einschliesslich Rechte und Pflichten, die meistens nicht in (herkömmlichen) Finanzmarktinstrumenten wie Aktien und Anleihen zu finden sind. Anleger, die vorhaben, Digitale Vermögenswerte zu erwerben, müssen die Rechte und Pflichten, mit denen die Digitalen Vermögenswerte ausgestattet sind, sorgfältig prüfen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen.

2.2. Digitale Vermögenswerte können beispielsweise ihren Inhabern das Recht verleihen, die Erbringung von Dienstleistungen (z. B. Zugang zu einer Plattform) zu fordern, oder als Zahlungsmittel dienen. Der Marktwert Digitaler Vermögenswerte kann deshalb sehr schwierig einzuschätzen sein und letztlich sehr viel niedriger ausfallen als erwartet. Dies ist insbesondere der Fall bei Digitalen Vermögenswerten, die einen Anspruch auf die Bereitstellung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen verleihen, da viele Anleger, welche in diese Digitalen Vermögenswerte investieren, die Güter oder Dienstleistungen nicht benötigen und die Digitalen Vermögenswerte nur mit der Erwartung kaufen, sie wieder mit Gewinn verkaufen zu können.

2.3. Der Wert Digitaler Vermögenswerte soll sich hauptsächlich aus den Rechten, mit denen sie ausgestattet sind, ergeben. Da der Kunde eventuell nicht in der Lage ist, diese Rechte auszuüben, zieht er möglicherweise kaum Nutzen aus den Digitalen Vermögenswerten, solange er sie über die Bank hält. Der Kunde kann insbesondere nicht in der Lage sein, Chancen zu ergreifen, z. B. die Digitalen Vermögenswerte zurückzugeben und/oder für Produkte und/oder vom Emittenten oder Dritten angebotene Dienstleistungen zu bezahlen.

2.4. Ferner hängen die technischen Funktionen eines Digitalen Vermögenswerts (z. B. die Fähigkeit, sie zu übertragen, neue Digitale Vermögenswerte zu schaffen, die Anzahl der Dezimalstellen, bis zu denen die Digitalen Vermögenswerte gehandelt werden dürfen usw.) vom Smart Contract für den massgeblichen Digitalen Vermögenswert ab. Smart Contracts sind nichttriviale Quellcodeteile und ihre Interaktionen mit dem massgeblichen dezentralisierten Registernetzwerk sind komplex. Anleger sollten die Funktionsweise der massgeblichen Smart Contracts prüfen und sich vergewissern, dass sie sie verstehen, bevor sie in einen bestimmten Digitalen Vermögenswert investieren.

2.5. Es besteht keine Gewähr, dass Smart Contracts oder sogar die dezentralisierten Registernetzwerke, in denen sie laufen, frei von Programmfehlern sind und den gemäss den Erwartungen des Emittenten der Digitalen Vermögenswerte oder der Investoren funktionieren. Zudem kann der Emittent eines Digitalen Vermögenswerts sich die Möglichkeit vorbehalten, den Code des Smart Contracts jederzeit zu ändern. Je nach den Rechten und Pflichten, mit denen die Digitalen Vermögenswerte ausgestattet sind, können die Emittenten ihre Digitalen Vermögenswerte nach eigenem Ermessen verwalten und sie durch andere Nachweisformen oder zum Beispiel durch Papierzertifikate ersetzen. Die Bank ist keineswegs verpflichtet, Depotdienstleistungen betreffend den Digitalen Vermögenswerten, Papierzertifikate oder einen anderen Ersatz für die Digitalen Vermögenswerte bereitzustellen.

3. Status der Emittenten: beschränkte Offenlegung und Regulierung

3.1. Die Digitalen Vermögenswerte sind möglicherweise nicht an einer Börse notiert, und es kann folglich sein, dass ihr Emittent deshalb nicht dem gleichen Reglement unterstellt ist, das für börsennotierte Unternehmen gilt. Für Emittenten Digitaler Vermögenswerte gelten möglicherweise die wichtigen Regeln nicht, die den Schutz der Anleger bezwecken. Insbesondere sind Emittenten möglicherweise nicht verpflichtet:
- ihre Finanzabschlüsse gemäss einem anerkannten Rechnungslegungsstandard zu erstellen,
- Quartals- oder Halbjahresberichte zu veröffentlichen,
- die Öffentlichkeit zu unterrichten, sobald Ereignisse eintreten, die den Preis der Digitalen Vermögenswerte beeinflussen könnten, und
- Geschäfte der Unternehmens-Insider (z. B. Mitglieder der gehobenen Geschäftsführung des Emittenten) offenzulegen.

3.2. Da Digitale Vermögenswerte möglicherweise nicht zum Handel an einer regulierten Börse bzw. einem multilateralen oder organisierten Handelssystem zugelassen sind, gelten die Vorschriften hinsichtlich Insidergeschäften und Marktmanipulation eventuell nicht für die Digitalen Vermögenswerte. Aus diesem Grund könnte der Markt für Digitale Vermögenswerte (sollte sich ein solcher Markt für Digitale Vermögenswerte herausbilden) anfälliger für Betrug oder Insidergeschäfte sein. Aufgrund der fehlenden Regulierung hinsichtlich der Transparenz der Kosten und des Preisbildungsprozesses besteht ein Risiko der Preismanipulation. Folglich ist aufgrund des Nichtvorhandenseins solcher Regeln und einer mangelhaften Überwachung des Preisbildungsprozesses eine faire und gleiche Behandlung der Informationen, die für die verschiedenen Teilnehmer bereitgestellt werden, gegebenenfalls nicht sichergestellt, und Anleger laufen Gefahr, Digitale Vermögenswerte nicht zu einem fairen Preis handeln zu können.

3.3. Die den Anlegern bereitgestellten Informationen, beispielsweise in Angebotsunterlagen und damit verbundenen Quellen, können unvollständig oder schwer verständlich sein, und möglicherweise spiegeln sie nicht alle Risiken wider, die mit den Digitalen Vermögenswerten verbunden sind.

4. Risiken in Verbindung mit Staking

4.1. Jedes Verteilte Register hat seine eigenen Regeln und Protokolle zur Validierung von Transaktionen und Operationen. Diese Regeln und Protokolle können Mechanismen umfassen, die als „Staking“ oder mit ähnlichem Wortlaut beschrieben werden. »Obwohl solche Mechanismen in der Regel zum Gegenstand haben, dass Nutzer eines Verteilten Registers an der Validierung von Transaktionen beteiligt sind, indem sie ihren Anteil (Stake) an der Kryptowährung des Verteilten Registers nachweisen, gibt es kein einheitliches Konzept des «Staking». Abhängig vom Verteilten Register kann die Teilnahme an Validierungsmechanismen dazu führen, dass die relevanten Digitalen Vermögenswerte für einen Mindestzeitraum gesperrt und/oder in einen bestimmten Smart-Vertrag übertragen werden. Die Bank bietet keine Beratung zu Validierungsmechanismen von Verteilten Registern an und hat nicht überprüft, ob diese Mechanismen sicher sind oder ordnungsgemäss funktionieren. Der Kunde trägt das Risiko, dass diese Mechanismen beeinträchtigt werden oder nicht ordnungsgemäss funktionieren. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, die vom Kunden als notwendig oder angemessen erachteten Überprüfungen der Validierungsmechanismen der Verteilten Register zu verstehen und durchzuführen.

4.2. Wenn der Kunde die Bank anweist, Digitale Vermögenswerte bei einem bestimmten Unterverwahrer zu staken, wird die Bank auf dieser Grundlage – in ihrem Namen, aber auf Rechnung und Gefahr des Kunden – den betreffenden Unterverwahrer anweisen, alle Massnahmen zu ergreifen, die der Unterverwahrer für notwendig hält, um die Digitalen Vermögenswerte des Kunden zu staken. Unterverwahrer (einschliesslich von ihnen ernannte Dritte, wie Delegierte, Verwahrer und/oder Validatoren) dürfen nicht in der Jurisdiktion, in der sie tätig sind, reguliert werden. Die Bank fungiert nur als Intermediär und kontrolliert nicht, wie der Unterverwahrer die entsprechenden Digitalen Vermögenswerte nutzt, einschliesslich der Frage, ob diese Digitalen Vermögenswerte tatsächlich an Validierungsmechanismen teilnehmen oder ob die Digitalen Vermögenswerte an Dritte übertragen, gesperrt, in einen Pool oder Smart Contract einbezogen oder anderweitig veräussert wurden. Der Kunde ist daher dafür verantwortlich, jeden Unterverwahrer, zu dessen Nutzung der Kunde die Bank anweist, sowie die Staking-Dienstleistungen des Unterverwahrers seiner eigenen Due-Diligence-Prüfung zu unterziehen.

4.3. Der Kunde trägt das Risiko, dass Unterverwahrer (und ihre Delegierten oder Unterverwahrer) nicht in der Lage sind, Digitale Vermögenswerte, die gestaked wurden, zu unstaken oder anderweitig zurückzugeben. In diesem Zusammenhang trägt der Kunde das Risiko, dass Digitale Vermögenswerte, zu deren Staking der Kunde sich entschieden hat, verloren gehen oder beeinträchtigt werden, einschliesslich aufgrund von Handlungen der Unterverwahrer. Gestakte Digitale Vermögenswerte können unter bestimmten Umständen und in bestimmten Verteilten Registern so genannten «Slashing-Strafen» unterliegen, was dazu führen kann, dass die Digitalen Vermögenswerte vernichtet oder «verbrannt» werden. Diese Sanktionen können beispielsweise verhängt werden, wenn sie verwendet werden, um Transaktionen und andere Operationen in einer Weise zu validieren, die gegen die Regeln und Protokolle des entsprechenden Verteilten Registers verstösst. Der Kunde sollte erwarten, dass Unterverwahrer ihre Dienstleistungen «wie besehen» erbringen und jegliche Haftung abgelehnt haben, falls sie nicht in der Lage sind, Digitale Vermögenswerte zu unstaken oder anderweitig an die Bank zurückzugeben. Wenn ein Unterverwahrer beispielsweise nicht in der Lage ist, Digitale Vermögenswerte des Kunden an die Bank zurückzugeben, hat die Bank daher gegebenenfalls keinen gültigen Anspruch auf Rückgabe dieser Digitalen Vermögenswerte (und ist daher gegebenenfalls nicht in der Lage, diesen Anspruch an den Kunden abzutreten).

4.4. Wenn der Kunde die Bank anweist, Digitale Vermögenswerte über einen bestimmten Unterverwahrer zu staken, anerkennt der Kunde, dass die Bank sich nicht verpflichtet, Due-Diligence-Prüfungen über die Leistungen von Unterverwahrern (einschliesslich von ihr beauftragter Dritter, wie Delegierte, Verwahrer und/oder Validatoren) in Bezug auf Staking durchzuführen. Darüber hinaus ist die Bank nicht verpflichtet, zu überwachen oder anderweitig zu überprüfen, wie diese Unterverwahrer die von der Bank in ihrem Namen, aber auf Rechnung und Gefahr des Kunden übermittelten Anweisungen umsetzen.

4.5. Es gibt keine Garantie dafür, dass der Kunde eine Prämie in Bezug auf gestakte Digitale Vermögenswerte erhält. Die Prämien hängen von einer Reihe von Faktoren ab, die ausserhalb der Kontrolle der Bank liegen und für die die Bank keine Verantwortung übernimmt. Es kann z. B. eine (möglicherweise erhebliche) Verzögerung geben zwischen dem Moment, an dem der Kunde eine Anweisung zum Staking Digitaler Vermögenswerte übermittelt, und dem Zeitpunkt, an dem diese Digitalen Vermögenswerte tatsächlich an den Validierungsmechanismen des entsprechenden Verteilten Registers teilnehmen. Darüber hinaus können Prämien durch die Menge der bei einem bestimmten Validator gestakten Digitalen Vermögenswerte (oder gleichwertige Funktionen in einem bestimmten Verteilten Register), den Zeitpunkt des Staking und eine Reihe anderer Faktoren beeinflusst werden. Der Kunde erkennt daher an, dass der Kunde durch das Staking seiner Digitalen Vermögenswerte (a) die Kontrolle über diese Digitalen Vermögenswerte für einen möglicherweise längeren Zeitraum aufgibt und (b) das Risiko trägt, dass ein Unterverwahrer nicht in der Lage ist, Digitale Vermögenswerte zu unstaken oder anderweitig zurückzugeben, ohne die Gewissheit, dass eine Prämie verfügbar sein und letztlich tatsächlich auf Rechnung des Kunden an die Bank übertragen wird.

4.6. Die steuerliche Behandlung des Staking und der Prämien kann in einigen Ländern mit Unsicherheiten verbunden sein. Der Kunde ist allein für die Beurteilung der steuerlichen Folgen des Staking seiner Digitalen Vermögenswerte und für die Einhaltung der geltenden Steuergesetze und -praxis verantwortlich.

5. Risiken im Zusammenhang mit der Leihe Digitaler Vermögenswerte

5.1 Wenn der Kunde der Leihe von Digitalen Vermögenswerten zustimmt, trägt er das Risiko, dass die Entleiher nicht in der Lage sind, die geliehenen Digitalen Vermögenswerte zurückzugeben. In dieser Hinsicht trägt der Kunde das Risiko, dass Digitale Vermögenswerte, die der Kunde zu verleihen beschlossen hat, verloren gehen oder gefährdet werden, auch aufgrund von Handlungen der Leihnehmer. Der Kunde sollte davon ausgehen, dass die Entleiher ihre Dienste auf einer «as is»-Basis erbringen und jegliche Haftung für den Fall abgelehnt haben, dass sie nicht in der Lage sind, Digitale Vermögenswerte an den Kunden zurückzugeben. Wenn ein Entleiher beispielsweise nicht in der Lage ist, die Digitalen Vermögenswerte des Kunden zurückzugeben, hat die Bank daher möglicherweise keinen gültigen Anspruch auf die Rückgabe dieser Digitalen Vermögenswerte (und kann diesen Anspruch daher möglicherweise nicht an den Kunden abtreten). Verlangt der Kunde die Rückgabe geliehener Digitaler Vermögenswerte, so erfordert diese Rückgabe eine Frist von mindestens 12 Stunden. Mit Hilfe einer Verteilungsmethode wird bestimmt, von welchem Kunden bei jeder Transaktion ausgeliehen wird. Aus rechtlicher Sicht überträgt der Kunde während der Leihfrist das rechtliche Eigentum der Digitalen Vermögenswerte, der Kunde erwirbt jedoch einen Rechtsanspruch auf die von der Bank für den Kunden gehaltenen Sicherheiten. Die Bank stellt sicher, dass ausreichend Sicherheiten einer bestimmten Qualität vorhanden sind. Die Sicherheiten sind in der Regel liquide und leicht verkäuflich; gängige Formen von Sicherheiten sind Bargeld oder Finanzinstrumente. Die Sicherheiten werden täglich abgeglichen, um sicherzustellen, dass sie mindestens 100 % des Wertes der verliehenen Digitalen Vermögenswerte ausmachen. Im unwahrscheinlichen Fall der Insolvenz der Bank oder in anderen Fällen, in denen die Bank oder der Endkreditnehmer nicht in der Lage ist, die Digitalen Vermögenswerte zurückzugeben, kann der Kunde die im Namen und auf Rechnung der Bank gehaltenen Sicherheiten einfordern.

5.2 Für die Dauer der Leihe kann der Kunde möglicherweise keine Eigentumsrechte an den verliehenen Digitalen Vermögenswerten ausüben oder andere Formen von Vergütungen erhalten, z. B. Airdrops.

5.3 Unabhängig davon, ob die Digitalen Vermögenswerte verliehen werden oder nicht, ist der Kunde immer einem Kursrisiko bei den Digitalen Vermögenswerten ausgesetzt. Der Wert von Digitalen Vermögenswerten kann extrem volatil und unvorhersehbar sein und in Verbindung mit den inhärenten Schwierigkeiten, Digitale Vermögenswerte zuverlässig zu bewerten, in kurzer Zeit zu erheblichen Verlusten führen. Dieses Risiko besteht auch dann, wenn diese Digitalen Vermögenswerte ausgeliehen werden.

5.4 Im Falle des Ausfalls oder der Liquidation einer Gegenpartei bei einem Leihgeschäft mit Digitalen Vermögenswerten können mehrere Risiken entstehen. Dazu gehören: (i) Der Wert der Sicherheiten kann nach dem Ausfall eines Kreditnehmers negativ mit dem Wert der verliehenen Digitalen Vermögenswerte korreliert sein. In einem solchen Fall kann der Wert der Sicherheiten geringer sein als der Wert, der erforderlich ist, um den vollen Wert der verliehenen Digitalen Vermögenswerte wiederzuerlangen. (ii) Die Liquidität der Sicherheiten reicht möglicherweise nicht aus, um der Bank zu ermöglichen, den vollen Wert der verliehenen Digitalen Vermögenswerte wiederzuerlangen.

5.5 Die Bank bewertet nicht die Angemessenheit oder Eignung der Ausleihe Digitaler Vermögenswerte für den Kunden.

6. Bewertungsprobleme | Volatilität | Keine oder beschränkte Liquidität

6.1. Der Wert der Digitalen Vermögenswerte kann sich (sogar im Zeitraum eines Tages) signifikant ändern. Die Kursbewegungen der Digitalen Vermögenswerte können unvorhersehbar sein.

6.2. Während die Volatilität des Werts der Digitalen Vermögenswerte hoch ist (bzw. als hoch wahrgenommen wird), können unter anderem technologische Änderungen und Fortschritte, Betrug, Diebstahl und Cyberangriffe die Volatilität weiter steigern – und somit das Potential für Anlagegewinne und -verluste erhöhen. Im Gegensatz zu anderen Finanzinstrumenten, Währungen oder Rohstoffen, etwa Gold, bestehen für Digitale Vermögenswerte keine historischen Aufzeichnungen, die als Richtschnur dienen könnten, ob aktuelle Volatilitätsebenen typisch oder atypisch ist. In jedem Fall ist die frühere Wertentwicklung kein Hinweis auf und keine Garantie für die zukünftige Wertentwicklung.

6.3. Investitionen in Digitale Vermögenswerte gelten als hochspekulative Anlagen. Digitale Vermögenswerte und Kryptowährungen unterliegen hoher Volatilität, d. h. der Preis Digitaler Vermögenswerte oder Kryptowährungen kann an irgendeinem Tag schnell sinken oder steigen. Die Bewegungen der Märkte für Digitale Vermögenswerte und Kryptowährungen sind unvorhersehbar. Der Kunde erkennt an, dass Digitale Vermögenswerte und Kryptowährungen nicht von Behörden oder Institutionen wie Zentralbanken beaufsichtigt werden und es daher keine Behörde oder Institution gibt, die eingreifen kann, um den Wert der Digitalen Vermögenswerte oder Kryptowährungen zu stabilisieren und/oder irrationale Preisentwicklungen zu verhindern oder zu mindern. Darüber hinaus sind digitale Vermögenswerte und Kryptowährungen allgemein nicht von Währungen, die von einer Regierung ausgegeben werden, oder von physischen Rohstoffen oder Edelmetallen abgesichert, und ihr Wert basiert daher hauptsächlich auf dem Vertrauen, das Eigentümer und Nutzer in Digitale Vermögenswerte und Kryptowährungen setzen. Bei dem Kauf oder Verkauf Digitaler Vermögenswerte besteht das Risiko eines erheblichen oder totalen Verlusts. Der Kunde erkennt an und erklärt sich damit einverstanden, dass er auf eigene Gefahr auf die Dienstleistung zugreift und diese nutzt.

6.4. Anlagen in Digitale Vermögenswerte und Kryptowährungen sind anfällig für irrationale Blasen oder Vertrauensverlust, welche zu einem Zusammenbruch der Nachfrage im Verhältnis zum Angebot führen könnten, z. B. wegen unerwarteter, von Softwareentwicklern oder anderen eingeführter Änderungen, eines staatlichen Eingriffs, der Schaffung überlegener Alternativwährungen oder einer deflationären oder inflationären Spirale. Das Vertrauen könnte auch aufgrund technischer Probleme zusammenbrechen, etwa wenn wesentliche Mengen Digitaler Vermögenswerte abhandenkommen oder gestohlen werden oder wenn Hacker oder Staaten in der Lage sind, die Abwicklung von Transaktionen zu verhindern.

6.5. Der Markt für die massgeblichen Digitalen Vermögenswerte kann zeitweise wenig liquide bis illiquide sein. Die dem Kunden von der Bank über das System zum Kauf oder Verkauf von Digitalen Vermögenswerten zur Verfügung gestellten Preise basieren auf den Feeds eines oder mehrerer Liquiditätsgeber. Es ist möglich, dass ein einziger Liquiditätsgeber die einzige Liquiditätsquelle für den Handel Digitaler Vermögenswerte über das System ist, was zu einem höheren Illiquiditätsrisiko führt. In dem Fall, dass die Bank zu einer bestimmten Zeit oder dauerhaft nicht in der Lage ist, Digitale Vermögenswerte zu handeln (sofern die Bank keinen geeigneten Markt, Handelsplatz oder Kontrahenten für den Handel mit Digitalen Vermögenswerten gefunden hat), ist der Kunde nicht in der Lage, Digitale Vermögenswerte zu kaufen oder zu verkaufen. Darüber hinaus kann eine geringere Liquidität zu sehr schnellen und hektischen Preisbewegungen, zu weiteren Spannen und/oder zu höheren Ablehnungsraten führen. Unter gewissen Marktbedingungen kann es für den Kunden schwierig oder unmöglich sein, eine Position zu liquidieren. Dies kann zum Beispiel eintreten, wenn der Markt nicht liquide genug und die Bank folglich nicht fähig ist, (a) dem Kunden Preise für den Kauf oder Verkauf von Digitalen Vermögenswerten anzugeben und/oder (b) Aufträge oder Transaktionen auszuführen. Die Fähigkeit des Kunden, Digitale Vermögenswerte zu kaufen und zu verkaufen sowie die Preise der Digitalen Vermögenswerte zu vergleichen, kann folglich beschränkt sein.

7. Gegenseitige Abhängigkeit von Kryptowährungen | Technologische Risiken

7.1. Digitale Vermögenswerte sind Instrumente, die über die Technologie der Dezentralisierten Register aufgezeichnet und übertragen werden. Der Kauf Digitaler Vermögenswerte und deren Übertragung in einem Dezentralisierten Register kann Gebühren unterliegen, die in Kryptowährungen zu bezahlen sind. Digitale Vermögenswerte stehen deshalb in der Regel in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis mit Kryptowährungen.

7.2 Die Technologie der Dezentralisierten Register, auf welcher die Digitalen Vermögenswerte und Kryptowährungen beruhen, befindet sich erst im Anfangsstadium. Die besten Praktiken sind noch zu bestimmen und umzusetzen. Es ist wahrscheinlich, dass die Technologie der Dezentralisierten Register in der Zukunft einen wesentlichen Wandel erfahren wird. Technologische Fortschritte in Kryptographie, Code-Brechen («Code-Breaking») oder Quantencomputer usw. können eine Gefahr für die Sicherheit von Digitalen Vermögenswerten und Kryptowährungen darstellen. Zudem könnten alternative Technologien für bestimmte Kryptowährungen erstellt werden, wodurch die massgebliche Kryptowährung weniger relevant oder hinfällig würde. Wenn die Digitalen Vermögenswerte in einem Dezentralisierten Register gehandelt werden, das weniger massgeblich oder hinfällig wird, hätte diese Entwicklung negative Auswirkungen auf die Preise und die Liquidität der Digitalen Vermögenswerte.

7.3. Die Funktionsweise der Digitalen Vermögenswerte und Kryptowährungen beruht auf Open-Source-Software. Die Entwickler dieser Open-Source-Software sind nicht von der Bank oder den Unterverwahrern beschäftigt oder werden auch nicht von ihnen kontrolliert. Die Entwickler können Schwachpunkte und Programmierfehler in die Open-Source-Software einfügen oder können die Entwicklung der Open-Source-Software einstellen (potenziell in einem kritischen Stadium, wenn ein Sicherheitsupdate nötig ist), wodurch die Digitalen Vermögenswerte oder Kryptowährungen eventuell Schwachpunkten, Programmierfehlern und der Gefahren von Betrug, Diebstahl und Cyberangriffen ausgesetzt sind.

7.4. Dezentralisierte Registernetzwerke haben in den letzten Jahren einen Anstieg der Transaktionen verzeichnet. Eine wachsende Anzahl von Transaktionen verbunden mit der Unfähigkeit, die Technologie der Dezentralisierten Register zu ändern, können in einer verlangsamten Verarbeitungszeit der Transaktionen resultieren (potenziell Tage, um eine Transaktion mit Digitalen Vermögenswerten zu überprüfen) und/oder die Transaktionsgebühren, die den sogenannten «Minern» oder «Validierer» von Kryptowährungen für die Realisierung der Verarbeitung der Transaktionen mit Digitalen Vermögenswerten gezahlt werden, deutlich erhöhen. Dies kann die Fähigkeit der Bank beschränken, Transaktionen zu bearbeiten, und zu einer Erhöhung der Gebühren führen.

7.5. Da es keine zentrale Stelle (z. B. Zentralbank oder staatliche Behörde) zur Beaufsichtigung der Entwicklung der Technologie der Dezentralisierten Register gibt, beruhen die Funktionsfähigkeit der Dezentralisierten Register und die weitere Verbesserung dieser Funktionsfähigkeit (z. B. die Fähigkeit zur Erhöhung der Transaktionsanzahl, der Reduzierung der Bearbeitungszeit, der Senkung der Transaktionsgebühren, der Implementierung von Sicherheitsupdates) auf der Zusammenarbeit und dem Konsens verschiedener Akteure, unter anderem der Entwickler, welche die Open-Source-Software hinsichtlich der Kryptowährungen verbessern, oder sogenannter «Miner», welche die Bearbeitung von Transaktionen realisieren. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen den Akteuren kann eine Hard Fork verursachen. Hard Forks können zur Instabilität einer bestimmten Version eines massgeblichen Dezentralisierten Registers führen. Ferner können Hard Forks oder drohende Hard Forks die Etablierung Digitaler Vermögenswerte als tragbare Alternative zum herkömmlichen Handel mit Vermögenswerten verhindern. Hard Forks oder drohende Hard Forks können die Fähigkeit der Bank, Transaktionen zu bearbeiten, beschränken und die Gebühren erhöhen.

7.6. Die besonderen Eigenschaften Digitaler Vermögenswerte (z. B. existieren sie lediglich virtuell in einem Computernetzwerk, Transaktionen in Digitalen Vermögenswerten können üblicherweise nicht rückgängig gemacht werden und werden grösstenteils anonym getätigt) machen sie zu einem attraktivem Ziel für Betrug, Diebstahl und Cyberangriffe. Es wurden verschiedene Taktiken entwickelt (oder Schwächen identifiziert), um Digitale Vermögenswerte zu stehlen oder um die ihnen zugrundeliegende Technologie der Dezentralisierten Register zu stören, einschliesslich zum Beispiel der «51% Angriff», bei dem Personen mit böswilliger Absicht die Kontrolle über ein massgebliches Dezentralisiertes Registernetzwerk übernehmen können, indem sie 51 Prozent der Rechenleistung in dem massgeblichen Dezentralisierten Registernetzwerk bereitstellen, oder der «Denial-of-Service-Angriff», bei dem Personen mit böswilliger Absicht versuchen, die Ressourcen des massgeblichen Dezentralisierten Registernetzwerks zum Erliegen zu bringen, indem sie es mit Anfragen überlasten. Der Kunde ist Betrug, Diebstahl und Cyberangriffen aus den folgenden Gründen unmittelbar ausgesetzt: (i) jeder öffentlichkeitswirksame Verlust als Folge eines solchen Ereignisses (z. B. Insolvenz der damals grössten Bitcoin Börse Mt. Gox im Februar 2014) kann Zweifel an der langfristigen Zukunft Digitaler Vermögenswerte schüren und möglicherweise die Etablierung Digitaler Vermögenswerte als anerkanntes Mittel zur Darstellung von Vermögenswerten verhindern, und kann die Volatilität und Illiquidität der massgeblichen Digitalen Vermögenswerte steigern; (ii) ausschliesslich der Kunde trägt den aus einem Verlustereignis resultierenden Schaden.

7.7. Digitale Vermögenswerte und Kryptowährungen bestehen nur virtuell auf einem Computernetzwerk und haben keine physische Entsprechung. Die Bewertung Digitaler Vermögenswerte ist schwierig, da der Wert von den Erwartungen und dem Vertrauen abhängt, dass Kryptowährungen in Zukunft für Zahlungen und als Tauschmittel benutzt werden können. Unter anderem können anhaltend hohe Volatilität, der technologische Wandel und Fortschritt, Betrug, Diebstahl und Cyberangriffe sowie aufsichtsrechtliche Änderungen die Etablierung der Kryptowährungen als anerkanntes, langfristiges Tauschmittel verhindern und Kryptowährungen potentiell wertlos machen. Angesichts der gegenseitigen Abhängigkeit zwischen Digitalen Vermögenswerten und Kryptowährungen könnte sich dies auf den Preis und die Liquidität der Digitalen Vermögenswerte auswirken.

7.8. Die Digitalen Vermögenswerten zugrunde liegenden Technologien und die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erzeugung, Speicherung und Übertragung von Digitalen Vermögenswerten sind besonders innovativ, wodurch sie anfällig sein können. Folglich können sie Nutzer anhaltenden oder vorübergehenden Systemstörungen, Hacking-Versuchen, Problemen in Verbindung mit Aktivitätsspitzen usw. aussetzen. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass der Markt für Digitale Vermögenswerte während des Verfügbarkeitszeitraums geöffnet ist, ist es Inhabern Digitaler Vermögenswerte während Störungsphasen gegebenenfalls nicht möglich, Transaktionen zum gewünschten Zeitpunkt durchzuführen, wodurch sie erhebliche Verluste aufgrund der Wertschwankungen während solcher Phasen erleiden können. Aus diesen Gründen übernimmt die Bank keinerlei Haftung, falls das System es Kunden nicht mehr ermöglicht, solche Transaktionen durchzuführen, insbesondere ausserhalb der normalen Geschäftszeiten der Bank.

8. Rechtliche und aufsichtsrechtliche Ungewissheit | Behandlung von Insolvenz

8.1. Digitale Vermögenswerte gibt es erst seit wenigen Jahren, und verschiedene Aufsichtsbehörden haben sich oder sind damit beschäftigt, sich einen Überblick über die erforderlichen rechtlichen oder aufsichtsrechtlichen Massnahmen im Zusammenhang mit Digitalen Vermögenswerten zu verschaffen (z. B. Verordnungen hinsichtlich KYC, Verhinderung von Geldwäsche und Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung, Besteuerung, Verbraucherschutz, Berichterstattung, Publizitätspflichten oder Kapitalkontrollen, ebenso wie der zivilrechtlichen Einstufung von Digitalen Vermögenswerten). Jede künftige rechtliche oder aufsichtsrechtliche Massnahme kann dazu führen, dass Digitale Vermögenswerte illegal werden oder dass Transaktionen mit (und daher die Liquidität von) einigen oder allen Digitalen Vermögenswerte Kontrollen unterzogen wird. Darüber hinaus können Kontrollmechanismen die Transaktionskosten der Digitalen Vermögenswerte erheblich erhöhen. Durch die Nutzung der Dienstleistung und durch den Handel mit den Digitalen Vermögenswerten trägt der Kunde die mit der Ungewissheit der gesetzlichen, aufsichtsrechtlichen und steuerlichen Behandlung Digitaler Vermögenswerte und/oder mit den Transaktionen verbundene Gefahr. Kunden sollten sich darüber bewusst sein, dass der Besitz von digitalen Vermögenswerten steuerliche Auswirkungen haben kann, wie z. B. Mehrwertsteuer oder Kapitalertragssteuer, und sollten prüfen, ob in ihrem Land Steuerpflichten bestehen, wenn sie digitale Vermögenswerte nutzen.

8.2 Die Behandlung Digitaler Vermögenswerte bei einer Insolvenz oder einem ähnlichen Ereignis ist noch nicht abschliessend geklärt, und es gibt keine gerichtlichen Präzedenzfälle oder veröffentlichten Praktiken von Aufsichtsbehörden und Insolvenzverwaltern im Hinblick auf Digitale Vermögenswerte, sodass es in der Zukunft vermutlich Entwicklungen bei diesem Aspekt geben wird. Ob Digitale Vermögenswerte, durch die Bank für Rechnung des Kunden verwahrt werden (entweder direkt oder über Unterverwahrer) als «hinterlegte Vermögenswerte» angesehen werden können und damit im Falle einer Insolvenz der Bank getrennt behandelt werden, ist von diversen Faktoren abhängig. Die aufsichtsrechtliche Praxis, Gerichtsbeschlüsse, Rechnungslegungsvorschriften und -standards sowie die Merkmale Digitaler Vermögenswerte und die Art und Weise, in der die Verwahrung durch die Bank oder einen Unterverwahrer durchgeführt wird, können die Behandlung Digitaler Vermögenswerte bei einer Insolvenz oder einem ähnlichen Ereignis beeinflussen. Zwar erwartet die Bank, dass die meisten – wenn nicht alle – Digitalen Vermögenswerte, für die sie Verwahrdienstleistungen bereitstellt, im Falle einer Insolvenz der Bank getrennt behandelt werden sollten, jedoch gibt es keine Garantie, dass dies tatsächlich der Fall sein wird. Anleger, die Digitale Vermögenswerte über die Bank erwerben und halten, akzeptieren die Risiken, die aus einer die Bank und/oder einen Unterverwahrer betreffenden Insolvenz oder einem diese betreffenden Insolvenzereignis erwachsen, abhängig von der Art der involvierten Digitalen Vermögenswerte sowie der sich ändernden rechtlichen und aufsichtsrechtlichen Praxis im Zusammenhang mit der Behandlung von Digitalen Vermögenswerten. Schliesslich profitiert der Kunde möglicherweise nicht von Sicherungssystemen für Anlageprodukte, und in einem solchen Fall läuft der Kunde Gefahr, seine gesamte Wertanlage zu verlieren.

9. Datenschutz | Öffentliches Wesen Dezentralisierter Register

9.1. Die Anleger sollten sich darüber bewusst sein, dass jeder Kauf und Verkauf Digitaler Vermögenswerte in einem öffentlichen Dezentralisierten Register aufgezeichnet werden und daher für die Öffentlichkeit sichtbar sein könnten.

9.2. Die Dezentralisierten Register, über die die Digitalen Vermögenswerte emittiert werden, sind nicht das Eigentum und stehen nicht unter der Kontrolle der Bank oder der Unterverwahrer. Die in dem jeweiligen Dezentralisierten Register verfügbaren Informationen können – auch auf unvorhergesehene Art und Weise – durch Dritte verarbeitet, ausgenutzt oder missbraucht werden.

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